Satzung Polychrom e. V.
§ 1 (Name, Sitz)
1. Der Verein führt den Namen Polychrom e. V. – Initiative für gemeinschaftliches Wohnen.
2. Eine Eintragung in das Vereinsregister ist vorgesehen.
3. Der Sitz des Vereins ist Ingelheim am Rhein.
§ 2 (Zweck)
4. Der Verein fördert Projekte, in denen Menschen mit unterschiedlichen Wohnbedürfnissen in selbstbestimmter, solidarischer Gemeinschaft leben wollen.
5. Der Verein will der Vereinzelung der Menschen und der Entfremdung der Generationen entgegenwirken sowie toleranzgetragenes Zusammenleben von Menschen mit unterschiedlicher Herkunft fördern.
6. Zu den Zielen des Vereins gehören die generationsübergreifende Förderung der Jugend- und Altenhilfe, insbesondere durch ein unterstützendes Zusammenleben von älteren und jüngeren Menschen mit den Merkmalen:
a. Miteinander von Jung und Alt gestalten,
b. aktive Nachbarschaftshilfe leisten und empfangen,
c. soziale Gemeinschaft fördern und Individualität erhalten,
d. Selbstbestimmtheit und Autonomie bis ins Alter ermöglichen,
e. Geselligkeit und Kommunikation leben,
f. Raum für vielfältige gemeinschaftliche Aktivitäten schaffen,
g. Nachhaltigkeit und ökologische Prinzipien verwirklichen,
h. Engagement für die Gemeinschaft aufbringen,
i. lebendige Wohn- und Arbeitsformen finden,
j. eine kreative interaktive Gemeinschaft werden.
7. Der Verein plant im Sinne dieser Ziele exemplarische Projekte als Modellvorhaben, die er begleitet und berät. Er steht für Informationen, Beratung und Diskussion für ähnliche Projekte zur Verfügung und unterstützt eine Öffentlichkeitsarbeit, welche das Bewusstsein für selbstbestimmte gemeinschaftliche Wohnprojekte als Alternative zu Alten- und Pflegeheimen wecken soll.
8. Der Verein ist frei von parteipolitischen, religiösen und ideologischen Bindungen.
9. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
10. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
11. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dritte dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Es können auch Ehrenmitglieder ernannt und passive, z. B. fördernde, Mitglieder in den Verein aufgenommen werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und bedarf keiner Begründung.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, indem es beispielsweise mit Beiträgen oder Umlagen länger als 6 Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Im Falle des Todes eines Mitgliedes haben die Erben keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr und regelmäßige Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann aus sozialen Gründen Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.
8. Mitglieder erbringen Leistungen für den Verein ausschließlich unentgeltlich; damit verbundene Kosten werden mit dem Vorstand abgerechnet.
Der Verein schließt mit Mitgliedern keine Dienst- oder Werkverträge ab.
§ 4 (Vorstand)
1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern; beide Geschlechter müssen vertreten sein. Ein Vorstandsmitglied ist für die Finanzen zuständig. Die weitere Aufgabenverteilung wird vom Vorstand selbstständig abgestimmt, wobei die Vorstandsmitglieder gleichermaßen für alle Geschäftsführungsbereiche verantwortlich zeichnen.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die verantwortliche Leitung der Vereinsarbeit. Er vertritt den Verein nach außen und ist zwischen den Mitgliederversammlungen das höchste Beschlussorgan. Der Vorstand ist dabei an Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden.
4. Jedes Vorstandsmitglied ist bis zu einem Betrag von 500 Euro allein vertretungsberechtigt. Bei darüber hinausgehenden Beträgen sind zwei Vorstandsmitglieder nötig. Die Aufnahme von Krediten sowie Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1000 Euro bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Dies soll als abweichende Bestimmung über die Vertretungsmacht des Vorstandes in das Vereinsregister eingetragen werden. Sofern die Ausgaben des Vereins im Geschäftsjahr den Betrag von 2000 Euro überschreiten, ist die Entscheidung einer Mitgliederversammlung erforderlich (vereinsintern).
5. Der Vorstand beschließt einstimmig. Er ist bei Tätigwerden von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse können auch schriftlich (einschließlich E-Mail) oder fernmündlich gefasst werden.
6. Über alle Vorstandssitzungen und vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind binnen zwei Wochen Protokolle anzufertigen, die von den beteiligten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Die Protokolle der Vorstandsaktivitäten werden allen Mitgliedern zugänglich gemacht.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt (außerordentliche Mitgliederversammlung).
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; die Tagesordnung enthält auch die von Mitgliedern eingebrachten Tagesordnungspunkte. Eine Einladung per E-Mail ist möglich. Während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung 25 Prozent der erschienenen ordentlichen Mitglieder dem zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Davon ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderungen.
3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a. die Wahl, Entlastung und Entlassung des Vereinsvorstands,
b. die Bestellung einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers, die weder dem Vorstand angehören noch regelmäßig gegen Entgeltzahlung für den Verein tätig sein dürfen,
c. Änderungen der Vereinssatzung,
d. Änderungen des Vereinszwecks,
e. die Genehmigung der Jahresschlussrechnung und des Haushalts,
f. die Festsetzung der Beitragsordnung,
g. die Einberufung eines Beirats,
h. die Entgegennahme der Berichte über die Arbeit des Vereins,
i. die Auflösung des Vereins.
4. Der Vorstand macht einen Vorschlag für die Versammlungsleitung. Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung eine andere Person ernennen.
5. Über die Ergebnisse der Versammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung legt fest, wer das Protokoll führt. Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung fertig zu stellen und von der Protokollführung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll wird jedem Mitglied zugestellt, auch die Zustellung per E-Mail ist zulässig.
§ 6 (Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung)
1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind ausschließlich die ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme; eine Stimmübertragung oder Vertretung darf nur auf bzw. durch Mitglieder des Vereins erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Prozent der ordentlichen Mitglieder des Vereins anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung sind, bei gleicher Tagesordnung, nach einer zweiten Einladung die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden möglichst im Konsens gefasst.
Kann kein Konsens erreicht werden, ist ein Beschluss gefasst, wenn 75 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen, ohne Enthaltungen, zustimmend sind.
4. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 90 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen, ohne Enthaltungen, erforderlich. Anträge zur Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes oder zur Auflösung des Vereins müssen in der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung angekündigt werden.
§ 7 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband Mainz, Haus St. Martin, Belzerstraße 7 in 55218 Ingelheim, zwecks Verwendung für die Zwecke dieser Einrichtung.
Als Liquidatoren werden die zuletzt gewählten Vorstandsmitglieder bestellt.
Ingelheim, den 26. 11. 2021
Beitragsordnung Polychrom e. V.
1. Die einmalige Aufnahmegebühr (§ 3.7 der Satzung) für ein ordentliches Mitglied des Vereins (Einzelperson bzw. erstes Mitglied einer Lebensgemeinschaft) beträgt 10,00€.
2. Der regelmäßige Mitgliedsbeitrag (§ 3.7 der Satzung) für ein ordentliches Mitglied des (Einzelperson bzw. erstes Mitglied einer Lebensgemeinschaft) Vereins beträgt 5,00€ pro Monat
3. Die einmalige Aufnahmegebühr bzw. der regelmäßige Mitgliedsbeitrag beträgt für jedes weitere Mitglied einer Lebensgemeinschaft jeweils die Hälfte der in Ziffer 1 bzw. 2 genannten Beträge.
4. Juristische Personen sowie passive Mitglieder legen die Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr bzw. des regelmäßigen Beitrages selbst fest. Diese Beträge entsprechen aber in jeden Fall mindestens dem einfachen der in Ziffer 1. bzw. 2. genannten Beträge.
5. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied entfällt für ein ordentliches Mitglied des Vereins die Verpflichtung zur Zahlung des regelmäßigen Mitgliedsbeitrages. Wird eine Person, die nicht Mitglied des Vereins ist, zum Ehrenmitglied ernannt, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr bzw. des regelmäßigen Mitgliedsbeitrages.